Spitzname]» im Abstand von rund drei Jahren jeweils bloss anhand eines Fotos eindeutig und auf Anhieb erkannte. Auf ihre Aussagen kann daher abgestellt werden. Aus diesen geht hervor, dass es «W.________ [Spitzname]» gab, das sie über die Beschuldigte in die Schweiz kam, dass sie hier in der Prostitution arbeitete und dass die Beschuldigte sie zwischen Bordellen vermittelte. Das Prozedere lief gleich ab wie bei CC.________, in Bezug auf welche die Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Menschenhandel bereits akzeptierte. Was die Beschuldigte dagegen einwendet, überzeugt demgegenüber nicht.