62 der gebracht. Einmal spreche sie von «EU.________ [Spitzname]» und einmal von «A.________ [Spitzname]» (pag. 2‘578 Z. 813 ff.). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte frei mit der Begründung, es liege weder Visumsantrag noch Firmenregisterauszug vor und es sei auch nicht bekannt, ob diese Person überhaupt je einmal und falls ja, wann, zu welchem Zweck und unter welchen Umständen, in die Schweiz kommen sei. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel nicht würdigt. Sie setzt sich in keiner Weise mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von DC.