Die Beschuldigte war eine von mehreren Drahtziehern aus Thailand und es könnte genauso gut sein, dass die unbekannte Thailänderin von P.________ vermittelt worden war. Die Beschuldigte nannte P.________ spontan und ohne dass Widersprüche auszumachen wären. Auch DC.________ liess offen, ob die unbekannte Thailänderin ihre Schulden bei der Beschuldigten oder bei einer anderen Person gehabt habe. Die Beschuldigte ist daher in dubio pro reo freizusprechen. 6.5.6 Unbekannte Thailänderin, genannt «W.________ [Spitzname]»