___ kannte sowohl die Beschuldigte als auch DC.________, siehe E. 6.5.1 hiervor], gab die Beschuldigte an, sie und P.________ hätten DC.________ je unter einem anderen Spitznamen gekannt und daher nicht gemerkt, dass beide sie gekannt hätten (pag. 2‘571 Z. 529 ff.). Es lässt sich nicht erstellen, dass die unbekannte Thailänderin von der Beschuldigten in die Schweiz geschickt worden war. Die Beschuldigte war eine von mehreren Drahtziehern aus Thailand und es könnte genauso gut sein, dass die unbekannte Thailänderin von P.________ vermittelt worden war.