_ per Telefon kontaktiert um zu fragen, ob sie die Frau schon einmal gesehen habe. DC.________ hätte die Beschuldigte kontaktieren sollen, falls sie die Frau sehen würde (pag. 4‘749 Frage 153.4; pag. 5‘049 Z. 187 ff.). Auf Frage, was die Beschuldigte mit der unbekannten Thailänderin zu tun gehabt habe, gab DC.________ an, es gebe zwei Möglichkeiten: entweder sei das Mädchen geflüchtet oder die Beschuldigte habe von der Bordellbetreiberin noch kein Geld erhalten gehabt. Sie wisse es aber nicht, sie vermute das einfach. Sie kenne die Frau auf dem Bild auch nicht.