_» äusserst unglaubhaft. Das ändert aber nichts daran, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Beschuldigte neben der Visumsbeschaffung auch Vermittlungstätigkeiten ausführte. Wie bereits erwähnt, gibt es verschiedene Organisationen, die junge Thailänderinnen an Bordelle in der Schweiz vermitteln. Es könnte daher durchaus sein, dass sich der Beitrag der Beschuldigten auf die blosse Visumsbeschaffung beschränkte und sie selber nicht als Vermittlerin auftrat. Die Kammer hat damit nicht zu unterdrückende Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat. Die Beschuldigte ist freizusprechen.