Zudem würden die Aussagen von U.________ und der Beschuldigten übereinstimmen (pag. 21‘893). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte jedoch schuldig wegen Widerhandlung gegen das AuG. Die Beschuldigte akzeptierte diesen Schuldspruch und anerkannte damit, für U.________ das Visum besorgt zu haben. Die Beschuldigte besorgte U.________ ein Visum und diese ging in der Schweiz der illegalen Prostitution nach. Zudem scheint die Geschichte von U.________ und ihrem Freund «FL.________» äusserst unglaubhaft.