60 Die Beschuldigte gab an, sie habe für U.________ das Visum und das Flugticket besorgt und dafür TBH 150‘000 (ungefähr CHF 4‘500.00) erhalten. Sie wisse aber nicht, was U.________ in der Schweiz habe machen wollen (pag. 2‘566 Z. 371 ff.). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte frei mit der Begründung, U.________ sei gemäss eigenen Angaben erst am 25. Februar 2015 ins Studio DX.________ gekommen und die Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit vier Monaten in Haft befunden. Zudem würden die Aussagen von U.___