auch den Visumsanträgen von AG.________, BT.________, BZ.________, AJ.________, AN.________, BK.________ und der Straf- und Zivilklägerinnen E.________ und K.________ beigelegt war. Als Mitteilinhaber angegeben ist DL.________, der Ex-Ehemann der Beschuldigten. Des Weiteren war dem Visumsantrag eine Flugbestätigung für U.________ mit Flug [Flugnummer] von Bangkok nach Mailand am 19. August 2014 beigelegt. Die Flugreservation erfolgte durch die «DM.________ [Unternehmen].», das Unternehmen der Beschuldigten. Als Mitpassagierin aufgeführt ist BL.________ (pag. 12‘487). Gemäss Einreisestempel flog U.________ am 20. August 2014 in Wien in den Schengenraum ein (pag. 16‘165).