Spitzname] kam», vor. Die Beschuldigte bekräftigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung jedoch, dass sie keine Opfer vermittelt habe, die nicht arm gewesen seien (pag. 22‘186 Z. 156 ff.). Wäre die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», nicht arm gewesen, hätte die Beschuldigte dies an dieser Stelle erwähnt, was sie aber nicht tat. Unbekannt ist damit im Wesentlich einzig der Name der unbekannten Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», was jedoch nicht entscheidend ist.