Aus dem gleichen Grund scheidet auch aus, dass die Zahlungen für AG.________ oder AH.________ getätigt wurden. DH.________ gab zudem an, für AG.________ sei nie Geld an die Beschuldigte überwiesen worden. Die Zahlungen müssen daher eine von den anderen Opfer unterscheidbare vierte Person betreffen: die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam». Es liegen keine Informationen über die Umstände der Vermittlung (Täuschung/Hilflosigkeit) der unbekannten Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», vor.