Es ist nicht zu sehen, aus welchem Grund DH.________ dies hätte tun sollen, wenn nicht als Entschädigung für die Vermittlung einer Prostituierten entsprechend dem Schuldenmodell I. AG.________ kam erst am 18. Mai 2013, AH.________ erst am 28. Juli 2013 und E.________ erst am 25. Januar 2014 in die Schweiz. Die Ausflüchte der Beschuldigten, wonach die aktenkundigen Zahlungen von DH.________ an die Beschuldigte ab März 2013 einzig E.________ betroffen hätten, können somit bereits zeitlich nicht stimmen. Aus dem gleichen Grund scheidet auch aus, dass die Zahlungen für AG.________ oder AH.________ getätigt wurden.