Januar 2013 für zwei Monate, d.h. bis ungefähr März 2013 bei ihr gearbeitet. DH.________ machte diese Aussage als Beschuldigte in ihrem eigenen Verfahren, belastete sich dadurch selber und wurde schliesslich auch für die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», verurteilt (pag. 16‘281 und pag. 16‘290 ff.). Ihre Aussagen wirken deshalb glaubhaft. Die Aussagen von DH.________ finden zudem Stütze in den Akten, wonach in der Zeit von März bis Mai 2013 Geldüberweisungen von DH.________ Geld an die Beschuldigte erfolgten. Es ist nicht zu sehen, aus welchem Grund DH.