Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte bezüglich der unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», frei mit der Begründung, es sei weder bekannt, ob wann und unter welchen Umständen diese Person in die Schweiz gekommen sei, ob sie Schulden gehabt habe und ob sie gegen ihren Willen in der Prostitution habe arbeiten müssen. Zudem sei nichts über ihren Hintergrund bekannt (pag. 21‘892). Nach Auffassung der Kammer kann der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, zumal sie die vorhandenen Beweismittel (Aussagen von DH.________,