Frage 15). Selbst die Staatsanwaltschaft gab zur Aufgabenteilung an, die Beschuldigte habe lediglich das Visum besorgt und die Vermittlung der unbekannten Personen sei über das «Team R.________ [Spitzname]/Q.________ [Spitzname]» erfolgt (pag. pag. 22‘217). Das genügt nicht, um vom Anklagesachverhalt bzw. vom Tatbestand des Menschenhandels auszugehen, weshalb die Beschuldigte freizusprechen ist. 6.5.3 Unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam»