1‘861 Z. 119 ff.). Auch hier akzeptierte die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG. Die Beschuldigte ist somit wiederum geständig, für «eine bis zwei unbekannte Personen für Q.________ und R.________» ein Visum beantragt zu haben. Es kann im Wesentlichen auf das in E. 6.5.1 hiervor gesagte verwiesen werden: Es ist nicht klar, ob die Beschuldigte über die Visumsbeschaffung hinaus auch als Vermittlerin oder Anbieterin aufgetreten ist.