Die Beschuldigte gab an, sie sei in die Visumsbeantragung von vielleicht ein oder zwei Frauen involviert gewesen, als Q.________ («Q.________ [Spitzname]») und R.________ («R.________ [Spitzname]») noch zusammengearbeitet hätten. Die ein bis zwei Frauen seien sodann zu DC.________ gegangen. Als diese [Anm.: im April 2012] verhaftet worden sei, hätten sich Q.________ und R.________ getrennt und Q.________ habe sodann mit ihr Kontakt aufgenommen (pag. 1‘861 Z. 119 ff.).