56 (pag. 22‘214), und auch aus der von ihr referenzierten Skizze (pag. 1‘905) geht hervor, dass die Opfer von P.________ direkt an DC.________ vermittelt wurden. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte lediglich das Visum für die «unbekannte Person für P.________» organisierte, die Kontaktherstellung zu DC.________ jedoch über eine andere Person geschah. Die blosse Visumsbeschaffung stellt keinen Menschenhandel dar, weshalb die Beschuldigte freizusprechen ist.