Von nichts anderem scheint offenbar auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, wenn sie angibt: «Wir haben also zusammengefasst folgenden Sachverhalt: A.________ organisierte anfangs [recte: Anfang] 2012 ein Visum für eine Frau, die via [Anm.: Hervorhebung durch die Kammer] P.________ an DC.________ […] in die Schweiz vermittelte wurde» (pag. 22‘217) und der Beschuldigten in der Anklageschrift «nur Visum» vorwirft (pag. 20‘753 Ziff. 1.1). Zudem verwies sie anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber auf Aussagen von DC.________, wonach «S.________ [Spitzname]» [Anm.: direkt] bei P.________ Frauen bezogen habe