Es liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass sie auch als Vermittlerin oder Anbieterin aufgetreten wäre. Aus den Akten ergibt sich, dass es verschiedene Organisationen gab, die junge Frauen aus Thailand an Bordelle in die Schweiz vermittelten. Namentlich hatte auch P.________ Kontakt zu DC.________ (pag. 1‘905; pag. 4‘701 Frage 15) und hätte die Beschuldigte für die Vermittlung nicht gebraucht. Von nichts anderem scheint offenbar auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, wenn sie angibt: «Wir haben also zusammengefasst folgenden Sachverhalt: A._____