Nach dem erstinstanzlichen Urteil akzeptierte die Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG in Bezug auf die unbekannte Person für P.________. Die Beschuldigte ist somit geständig, ein Visum für die «unbekannte Person für P.________» organisiert zu haben, und gibt hierzu auch Details an (Lohnausweis statt Firmenregisterauszug, Entgelt von TBH 100‘000 – 150‘000). Es liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass sie auch als Vermittlerin oder Anbieterin aufgetreten wäre.