Z. 820 ff.; pag. 1‘859 Z. 77 ff.; pag. 3019 Z. 1’298 ff.). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte frei mit der Begründung, die Aussagen der Beschuldigten seien vage und allgemein gehalten. Es sei daher unklar, ob das Opfer Thailand überhaupt verlassen habe, ob es Schulden bei der Beschuldigten gehabt habe oder ob es freiwillig der Prostitution nachgegangen sei (pag. 21‘891). Nach dem erstinstanzlichen Urteil akzeptierte die Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG in Bezug auf die unbekannte Person für P.________.