Z. 532 ff.). L.________ gab an, die Beschuldigte habe ihr nichts über die Umstände der Prostitutionsarbeit in der Schweiz gesagt. Auch über den Verdienst sei nicht gesprochen worden. Sie habe ihr einzig gesagt, dass sie in der Schweiz der Sexarbeit nachgehen werde. Die meisten Informationen habe sie per Telefon von der Bordellbesitzerin «DG.________ [Spitzname]» (DG.________) erhalten, bevor sie in die Schweiz gekommen sei. DG.________ [Spitzname] habe ihr gesagt, dass der Verdienst 50/50 aufgeteilt werde. Essen und Leben seien gratis. Sie habe ihr auch gesagt, dass das Visum pauschal TBH 500‘000 (ungefähr CHF 15‘000.00) kosten werde (pag. 3‘591 Z. 149 ff.).