8‘322 Z. 407 f.). Die Beschuldigte habe ihr vor ihrer Abreise nichts über die Tätigkeit in der Schweiz erzählt, denn sie habe bereits gewusst, dass sie sich werde prostituieren müssen. Die Beschuldigte habe einfach gesagt, dass sie gewissenhaft und konzentriert arbeiten solle (pag. 8‘320 Z. 300 ff.). Sie habe nicht gewusst, in welcher Stadt in der Schweiz sie arbeiten werde (pag. 8‘320 Z. 313 ff.). Als sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie CHF 100.00 fürs Essen und auch etwas für Werbung abgeben müssen. Sie wisse aber nicht genau, wie das abgelaufen sei bzw. ob dies von ihrer Hälfte oder von derjenigen der Bordellbetreiberin bezahlt worden sei (pag. 8‘326 Z. 532 ff.).