Z. 117 ff.). Betreffend die Lebens- und Arbeitsumstände habe sie lediglich gewusst, dass sie Arbeit annehmen müsse, die mit Sex zu tun habe, und dass sie zuerst die Schulden abbezahlen müsse, bevor sie Geld erhalte (pag. 7‘935 Z. 144 ff.). Vom Schuldenmodell aber, wonach sie neben den CHF 20‘000.00 an die Beschuldigte auch noch CHF 20‘000.00 an die Bordellbetreiberin abgeben müsse, habe sie erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz erfahren (pag. 7‘938 Z. 286 f.). J.________ sagte aus, sie habe von den Schulden von CHF 25‘000.00 sowie davon, dass sie 50 % ihrer Einnahmen an die Beschuldigte werde abgeben müssen, erst erfahren, als sie das Visum bereits gehabt habe (pag 8‘321