– «Ich habe einfach weitergearbeitet, bis meine Schulden abbezahlt waren.»; vgl. ferner pag. 6‘381 Z. 406 ff.; pag. 6‘381 Z. 410 ff.; pag. 6‘381 Z. 421 ff.; pag. 6‘387 Z. 630 ff.). In diesem Sinn sprechen ihre Aussagen jedenfalls nicht dafür, dass sie sich aufgeklärt und informiert auf die Vereinbarung mit der Beschuldigten einliess. I.________ sagte aus, ihr sei vor ihrer Abreise gesagt worden, sie müsse in der Schweiz Massagen anbieten und wenn sie wolle, könne sie auch Sex anbieten. Als sie angekommen sei, sei es dann aber gerade umgekehrt gewesen: zuerst habe sie sexuelle Diensteistungen anbieten müssen und erst danach habe sie noch massieren dürfen.