Z. 248 ff.). C.________ erfuhr erst bei Übergabe der Dokumente, d.h. erst am Abflugtag, dass sie sich mit dem Touristen-Visum nur für kurze Dauer in der Schweiz aufhalten durfte. Zuvor habe sie jeweils gedacht, das Visum sei für eine längere Zeit gültig. Dadurch war ihr erst im Nachhinein bewusst geworden, dass sie sich vor der Polizei werde verstecken müssen (pag. 5‘235 Z. 453 ff.). Dass sie mit einem Touristenvisum in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte, wusste sie überhaupt nicht (pag. 5‘234 Z. 459 ff.). E.________ dachte, sie komme in die Schweiz, um hier zu servieren.