_ verhalten sollen, informierte sie darüber, dass sie abgeholt würden, gab ihnen jeweils ein Mobiltelefon mit und machte zu Erkennungszwecken ein Foto von ihnen. Die Opfer setzten sich sodann ins Flugzeug und flogen nach GB.________ (statt vieler siehe pag. 5‘188 Z. 261 ff.). 6.4.4 Informationsfluss Keines der Opfer in der Gruppe 1 («Paradefälle») gab an, vor seinem Abflug von der Beschuldigten vollständig und zufriedenstellend über sein weiteres Schicksal in der Schweiz aufgeklärt worden zu sein. Bei jedem Opfer verheimlichte die Beschuldigte entweder gewisse Informationen, oder aber sie rückte damit erst zu ei-