Betreffend den äusseren Ablauf des modus operandi der Beschuldigten (Reiseorganisation und Vermittlung an Bordelle) kann vollumfänglich auf die übersichtliche Darstellung und überzeugende Würdigung der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 21‘677 – 21‘869), zumal die Beschuldigte selber den Anklagesachverhalt in Bezug auf die überwiegende Mehrheit der angeklagten Fälle akzeptierte. Nachfolgend soll daher nur noch ergänzend auf das Element der Einwilligung bzw. darauf eingegangen werden, in-