6.3 Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel wird aufgrund des enormen Aktenumfangs (58 Bundesordner, wobei allein die Aussagen rund 20 Ordner füllen) verzichtet. Sämtliche Aktenstücke, die Eingang in die Erwägungen fanden, werden an entsprechender Stelle in der Urteilsbegründung zitiert. 6.4 Modus operandi anhand der rechtskräftigen «Paradefälle» 6.4.1 Äusserer Ablauf