Die Kammer beleuchtet daher nachfolgend anhand der rechtskräftigen «Paradefälle» zunächst den von der Beschuldigten angewendeten modus operandi (E. 6.4 hiernach). Alsdann untersucht sie, ob in den Fällen der Gruppe 4 («Freisprüche») genügend Indizien vorliegen, um davon auszugehen, diese seien ebenfalls vom modus operandi der Beschuldigten umfasst gewesen (E. 6.5 hiernach). Es bleibt anzumerken, dass namentlich die Opfer N.________, F.________, J.________ und AZ.________ zwar biologisch männlichen Geschlechts sind. Zur besseren Lesbarkeit verwendet die Kammer jedoch bei allen Opfern jeweils das Femininum.