Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unüberschaubaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden sind. Die Annahme eines Serienbetrugs darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweislastregel unterlaufen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 1.2). Die Kammer beleuchtet daher nachfolgend anhand der rechtskräftigen «Paradefälle» zunächst den von der Beschuldigten angewendeten modus operandi (E. 6.4 hiernach).