Das gilt namentlich bei der Frage der tatsächlichen Zustimmung in Fällen von Menschenhandel, in welchen dieser Begriff aufgrund der vielfältigen Abhängigkeiten, in der sich eine Prostituierte befinden kann, insbesondere, wenn sie sich ins Ausland begeben hat, restriktiv auszulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.2). In diesem Zusammenhang ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum sogenannten «Seriendelikt» hinzuweisen. Die Figur des Seriendelikts findet insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei einem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig nach demselben