Ist ein klarer modus operandi erkennbar, scheint es gerechtfertigt anzunehmen, dass die beschuldigte Person auch in anderen Fällen gleich vorgegangen ist, sofern genügend Indizien dafür vorliegen, dass der Einzelfall vom modus operandi umfasst war. Das gilt namentlich bei der Frage der tatsächlichen Zustimmung in Fällen von Menschenhandel, in welchen dieser Begriff aufgrund der vielfältigen Abhängigkeiten, in der sich eine Prostituierte befinden kann, insbesondere, wenn sie sich ins Ausland begeben hat, restriktiv auszulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.2).