Es kann vorliegend nicht erwartet werden, dass in jedem der 88 Fälle lückenlos z.B. eine Hilflosigkeit der Opfer oder eine Täuschung durch die Beschuldigte nachgewiesen wird. Ist ein klarer modus operandi erkennbar, scheint es gerechtfertigt anzunehmen, dass die beschuldigte Person auch in anderen Fällen gleich vorgegangen ist, sofern genügend Indizien dafür vorliegen, dass der Einzelfall vom modus operandi umfasst war.