In den noch umstrittenen Fällen der Gruppe 4 («Freisprüche») lägen kaum belastende Beweismittel vor, weshalb in dubio pro reo Freisprüche zu erfolgen habe (vgl. Plädoyernotizen pag. 21‘452 ff.; pag. 22‘191). Die Vorinstanz wählte einen Mittelweg: sie bewies zunächst anhand der 10 «Paradefälle» den modus operandi der Beschuldigten und untersuchte alsdann in den übrigen Fällen, ob genügend Indizien dafür vorliegen, um davon ausgehen zu können, das Geschehen habe sich gleich abgespielt wie in den «Paradefällen» (vgl. vorinstanzliche Urteilsbegründung pag. 21‘676). Das Vorgehen der Vorinstanz scheint angemessen und sachgerecht.