Die Verteidigung hielt dagegen, der Grundsatz in «dubio pro reo» gebiete es, in jedem einzelnen der 88 Fälle lückenlos nachzuweisen, dass die Beschuldigte die Opfer an ein Bordell in der Schweiz vermittelt und dabei eine Hilflosigkeit ausgenutzt oder über die Lebens- oder Arbeitsverhältnisse in der Schweiz getäuscht habe. Es gehe nicht an, aus 10 Fällen pauschal und ohne entsprechende Beweise abzuleiten, die Beschuldigte habe in 88 Fällen jeweils genau gleich gehandelt. In den noch umstrittenen Fällen der Gruppe 4 («Freisprüche») lägen kaum belastende Beweismittel vor, weshalb in dubio pro reo Freisprüche zu erfolgen habe (vgl. Plädoyernotizen pag.