Es sei daher davon auszugehen, die Beschuldigte habe in allen Fällen gleich gehandelt. Es ergebe sich ein stimmiges Gesamtbild, mit welchem sich allfällige Beweislücken bei den «Freisprüchen» (Gruppe 4) schliessen liessen (pag. 21‘410, pag. 22‘211 ff.). Die Verteidigung hielt dagegen, der Grundsatz in «dubio pro reo» gebiete es, in jedem einzelnen der 88 Fälle lückenlos nachzuweisen, dass die Beschuldigte die Opfer an ein Bordell in der Schweiz vermittelt und dabei eine Hilflosigkeit ausgenutzt oder über die Lebens- oder Arbeitsverhältnisse in der Schweiz getäuscht habe.