41 Die Staatsanwaltschaft begründete die oberinstanzlich beantragten 13 Schuldsprüche mit dem Argument, aus den «Paradefällen» lasse sich ein modus operandi der Beschuldigten ableiten. Sie sei in den 10 «Paradefällen» sowie den weiteren 65 erstinstanzlichen Schuldsprüchen jeweils genau gleich vorgegangen. Zudem liege eine Vielzahl von Indizien vor, die nahelegten, dass sie auch in den freigesprochenen Fällen gleich vorgegangen sei. Es sei daher davon auszugehen, die Beschuldigte habe in allen Fällen gleich gehandelt.