Sie bestätigte zudem auch, nie ein Opfer in die Schweiz vermittelt zu haben, das nicht arm und auf Geld angewiesen war. Sie bestreitet jedoch, dass die Fälle der Gruppe 4 («Freisprüche») von diesem modus operandi erfasst gewesen seien. So behauptet sie teilweise, lediglich das Visum organisiert zu haben (vgl. E. 6.5.1, 6.5.2, 6.5.4, 6.5.7, 6.5.8, 6.5.10, 6.5.11, 6.5.12 und 6.5.13 hiernach), und teilweise, überhaupt nichts mit den Opfern zu tun gehabt zu haben (vgl. E. 6.5.3, 6.5.5, 6.5.6 und 6.5.9 hiernach). Wie bereits erwähnt, lassen sich nur bei den 10 «Paradefällen» alle Elemente des Anklagesachverhalts lückenlos nachweisen.