Gegenstand der Beweiswürdigung sind daher nachfolgend einzig noch die Fälle der Gruppe 4 («Freisprüche»). Dabei ist der Anklagesachverhalt bzw. der modus operandi der Beschuldigten im Grundsatz unbestritten. Die Beschuldigte gibt in 75 Fällen zu, den Opfern die Reise in die Schweiz organisiert und finanziert zu haben. Sie gibt auch zu, die Opfer an Sex-Studios vermittelt zu haben, damit sie dort sexuell ausgebeutet werden konnten. Sie bestätigte zudem auch, nie ein Opfer in die Schweiz vermittelt zu haben, das nicht arm und auf Geld angewiesen war.