Gruppe 5 = «Dänemark-Fälle», die sich nicht in der Schweiz, sondern in Dänemark abspielten (insgesamt 8 Opfer). In allen Fällen der Gruppen 1 bis 3 sowie der Gruppe 5 erfolgte erstinstanzlich ein Schuldspruch, der (nach Beschränkung der Berufung durch die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung) in Rechtskraft erwachsen ist. Betreffend die Fälle der Gruppe 4 wurde die Beschuldigte frei gesprochen, wogegen die Staatsanwaltschaft Berufung einlegte. Gegenstand der Beweiswürdigung sind daher nachfolgend einzig noch die Fälle der Gruppe 4 («Freisprüche»).