35 dern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft Berufung gegen die Ziff. I und gegen den Sanktionenpunkt gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs erhoben. Ziff. I und der Sanktionenpunkt gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteildispositivs dürfen daher auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).