IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Zivilpunkt) wurde von keiner der Parteien angefochten und ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Ziff. V des erstinstanzlichen Urteildispositivs (weitere Verfügungen) wurde durch die Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 angefochten. Ihre Berufung zielt auf Gutheissung ihres Gesuchs gemäss Art. 73 StGB. Im Weiteren sind die Ziff. 1, 5 und 6 von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und daher nicht der Rechtskraft zugänglich. Das Gesuch sowie die erwähnten Ziffern sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieben die Ziff. 2 – 4 unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.