Der Sanktionenpunkt gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde sowohl durch die Beschuldigte als auch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten und ist daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Die in Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildispositivs festgelegten amtlichen Entschädigungen sind von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und daher nicht der Rechtskraft zugänglich. Sie sind von der Kammer neu zu beurteilen. Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Zivilpunkt) wurde von keiner der Parteien angefochten und ist deshalb in Rechtskraft erwachsen.