Der Schuldpunkt gemäss Ziff. II.1 – 4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Menschenhandel, mehrfach und teilweise versucht begangener Förderung der Prostitution, mehrfach und qualifiziert mit Bereicherungsabsicht, teilweise versucht begangener Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie gewerbsmässiger Geldwäscherei) blieb – nach Beschränkung der Berufung durch die Beschuldigte – unangefochten. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind folglich in Rechtskraft erwachsen. Der Sanktionenpunkt gemäss Ziff.