Das erstinstanzliche Urteil wurde durch die Beschuldigte, die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 jeweils nur teilweise angefochten. Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (Freisprüche von den Vorwürfen des gewerbsmässig begangenen Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der mehrfach und qualifiziert mit Bereicherungsabsicht begangenen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts) wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich angefochten und ist daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Der Schuldpunkt gemäss Ziff.