3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch die Beschuldigte, die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerinnen 4 und 5 jeweils nur teilweise angefochten.