unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 749 Tagen sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts am 19.10.2016. 34 2. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 5‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. IV. 1. Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.