und 47.4 % zu Gunsten von H.________), in zweiter Linie proportional zu ihrer Genugtuungsforderung (ausmachend eine prozentuale Quote von 66.7 % zu Gunsten von F.________ und 33.3 % zu Gunsten von H.________) und zuletzt im Umfang der Zinsen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufungsführerinnen die gemäss Urteilsdispositiv Ziffer IV.4 und IV.5 von der Beschuldigten anerkannten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in dem Umfang an den Staat abtreten, in welchem sie durch die Zuwendungen nach Art. 73 StGB gemäss Ziffer 1 bis 3 hiervor gedeckt sind.